Fazit
Nachtrag v. 3/2025 – zur Textgliederung s. Abschnitt "Willkommen"
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Fazit nach Faktenlage: Mainz von 10/92 - 6/93 = Irreführung, Terror, Vertreibung. Die Infos (s. nachfolgend) dienen der Übersicht. Zu den differenzierten Quellen ist der aktuelle Volltext verbindlich (s. Ausarbeitung unter Google: „Mainzer Republik – Fakten, Fiktion, Täuschung“. Stand 3/25. - Abschnitte Vorbemerkung und Fazit vorab empfehlenswert -
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„Mainzer Republik“ – eine mit willigen Helfern gelenkte Desinformation, Täuschung und Irreführung des Publikums einschließlich Mandatsträger. Die in der DDR erfundene „Republik“ gab es nie, diente allein politischen Interessen unter zynischer Missachtung der Opfer. Nach der Wende distanzierte sich Funktionär Scheel als „DDR-Vater“ der Republik hiervon, die Mainzer Lokalpolitik übernahm mit Begeisterung. Nun wurde mit Verw.-Akt ein „Platz der Mainzer Republik“ geschaffen – ohne der geschundenen Opfer zu gedenken. Die Daten der Ausarbeitung belegen die massiven Manipulationen („Fake“) und erlauben eine korrekte Würdigung der Fakten mit Vertreibung bis zu 16000 Personen von 2/93 bis 6/93.
- Die Mainzer Republik gab es nicht, war nie beabsichtigt, der VA zu deren „Platz“ v. 18. 3. 13 ist nichtig, ohne Rechtswirkung bzw. als rechtswidrig aufzuheben
- Mit der frz. Eroberung v. 10/92 und betriebener Einverleibung wurde ein wohlhabendes und einverständliches Gemeinwesen zerstört, die Bevölkerung geknechtet, erbarmungslos ausgeplündert und ihrer Würde beraubt
- Selbstbestimmung auch nur ansatzweise war ausgeschlossen, die Menschen der französischen Besatzerwillkür und drakonischen Strafen ausgeliefert
- Die Exkremente der stationierten Soldaten (20000 Soldaten auf 23000 Einwohner) in aller Öffentlichkeit, in Häusern und Wohnungen, bis in Mannsstärke unter den Fenstern festgefroren, brachten eine 800 zivile Opfer kostende Ruhrepidemie
- Die Einverleibung nach Frankreich scheiterte an der Ablehnung der Menschen: Nach frz. Verfassung war Mehrheitswillen der eroberten Bevölkerung notwendig
- Die Pariser Dezemberdekrete sollten mit Gewalt und Drohungen zum Eid auf die französische Verfassung und in eine breit fingierte Abstimmung treiben, Eidverweigerer enteignet und aus der Heimat geworfen werden
- Die diktierte Abstimmung - keine Wahl - mit vorherigem Zwangseid brachte in der Stadt 8% von etwa 4700 Personen für die Franzosen, auf dem Land ähnlich
- Die Besatzer behaupteten lügnerisch Mandatserreichung „nach Willen des Volkes“
- Der umgehend und unlegitimiert konstituierte „Schein“-Konvent rief einen „Schein“- Freistaat aus, eine Republik als Regierungsform war nicht beschlossen, nicht ausgerufen, die Einverleibung nach Paris am 30. 3 93 erfüllt
- Die von nahezu allen verweigerte Eidleistung führte zur völligen Enteignung und Vertreibung mit Hausstand (in 5 Monaten bis zu 16000 Personen) aus der Heimat
- Demokratische Anfänge? Missachtung Volkswillen, Ausplünderung, Eidzwang, „Wahl“-täuschung, Enteignung und Vertreibung als demokratische Formen?
Wie kann eine als demokratisch behauptete Gesellschaft den damaligen Opfern, aber auch den aktuellen Bürgern mit solchen Manipulationen redlich entgegen treten? Außerhalb RLP und den nachfolgenden Generationen wird die lokale Rezeption nur als lächerliche, menschenverachtende, lächerliche Posse gelten können. --- Info an MP RLP/OB MZ
Zu den Abschnitten
In den vorangegangenen und mit Schlagworten kenntlichen Abschnitte sind die breit, valide, belastbar und differenziert ermittelten Fakten fundiert beschrieben. Die sind Grundlagen von Feststellung, Würdigung und Rechtsanwendung, lassen sich aufgrund der spezifischen und umfassenden Quellenlage nicht in Frage stellen. Ausgangslage, Hinweise zum Vorgehen und Verständnis einschließlich Vorgaben sind beschrieben.
Ab 1992 betrieb Frankreich nachhaltig Ausplünderung und Einverleibung der 15 besetzten Gebieten entlang der Ostgrenze. Mangels mehrheitlichem Einverständnis sollte ab 12/92 mit Gewalt, Täuschung, Diktaten und Terror der Wille der Bevölkerung gebrochen und die Einverleibung – hier des linksrheinischen Kurstaates - fingiert werden, mit nachdrücklicher Hilfe der eigens abgeordneten und mit allen Vollmachten versehenen Pariser Kommissare. Zynische Feststellung des DDR-Historikers Scheel und Erfinder der "Republik": "Mit Einverleibung und Vertreibungen war die Arbeit getan".
Geschichte nach Faktenlage, nicht nach politischen Vorgaben. Die Instrumente für letztere sind aus den deutschen Diktaturen des 20. Jhd. bekannt.
Die Republik in Mainz nach Gusto. Lokalpolitik und Helfer decken Terror und Vertreibungsverbrechen, vergessen die Opfer. Fehlende Empathie, ja offensichtliche Gleichgültigkeit bei dem schieren Leid und Erbarmungslosigkeit der Schergen gegen die überzeugungstreuen tapferen Mainzer ist ruchlos, eine Bankrotterklärung.
Mit einer breiten Propagandakampagne, Falschmünzerei und Unwahrheiten sollte die begehrte „Mainzer Republik“ als Alleinstellungsmerkmal erreicht werden. Republik gab es aber nun einmal nicht (s. Abschnitte), da helfen auch keine Interpretationskapriolen.
Prüfung nach den Vorgaben des Verwaltungsrechts (Verwaltungsverfahrensgesetz VwvfG)
(nach Prof. Stelkens, VH Speyer, zu: Einführung mit Vertrauensschutz und Beweissicherung)
Selbstverständlich ist an dieser Stelle nur eine provisorisch orientierende Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen möglich ohne einer "professionellen" Beurteilung vorgreifen zu können oder zu wollen. Überprüfung nach validen Fakten ist jederzeit gewährleistet.
Gemäß § 22 VwvfG hat nach den vorliegenden Fakten und anzusprechenden Rechtsnormen die Behörde von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten – ggf. zur Rückabwicklung. Mit der hier erfolgten Prüfung wird beispielhaft ein etwaiger Ablauf skizziert.
Verwaltungsakt (VA) ist eine 1.hoheitliche Maßnahme 2. einer Behörde 3. mit Regelungscharakter 4. nach außen und 5. einen Einzelfall betreffend.
Mit der weit gestreuten, mit Pomp, Politprominenz und Zelebritäten garnierten Einladung des Mainzer Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr ff. für den 18. März 2013 wurde Umbenennung und Einweihung eines Platzes der Mainzer Republik beabsichtigt.
Daran knüpft die Prüfung eines VA und dessen Rechtmäßigkeit.
I.
Ein VA ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht objektiv unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht und kann wegen eines Verfahrens- und Formfehlers bzw. eines inhaltlichen materiellen Fehlers rechtswidrig, unter Umständen nichtig sein.
Rechtswidrige VA müssen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen zurückgenommen bzw. aufgehoben werden. Das gilt bei rechtswidrigen, nicht begünstigenden VA für die Zukunft. Nichtigkeit ist von Anfang an ohne Rechtswirkung, dann liegt kein VA vor und kann von der zuständigen Behörde jederzeit festgestellt werden (§ 44 Abs. 5 VwvfG).
Die Umbenennung v. 18. 3. 2013 weist als tragende Gründe die Ausrufung einer Republik in Mainz am 18. 3. 1793 und in diesem Zusammenhang demokratische Vorformen in der Bevölkerung sowie Abläufe auf Grundlage moderner demokratischer Grundsätze (z. B. gewähltes Parlament) aus.
Bei der Umbenennung könnte es sich um einen VA handeln. Fraglich wäre dessen Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit.
II.
Verstöße gegen formelles oder materielles Recht können zur Rechtswidrigkeit führen (Anspruchsnorm § 44/48 VwvfG). Nichtigkeit bei offenkundigem Verstoß oder Verletzung des § 3 VwvfG, z. B. wenn die erlassende Behörde oder eine zutreffende Auseinandersetzung mit dieser grundsätzlichen Norm nicht feststellbar ist - auch dann, wenn eine Behörde außerhalb der durch
§ 3 VwvfG begründeten Zuständigkeit eine Verfügung getroffen hat, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein (§ 43,3 VwvfG). Dann ist diese nichtig, also von Anfang an ohne Rechtskraft, erst recht, wenn keine Behörde involviert ist. Ohne korrekte Ermittlung der Zuständigkeit ist eine Gut-Glück-Entscheidung oder willkürlicher VA nicht zulässig, insbesondere wie bei hier etwaigem Vorsatz (Hantieren gegen offenkundige Fakten in der Begründung: Es gab weder einen Konventsbeschluss zur Republik noch eine solche Ausrufung).
Laut Umbenennungsbeschluss v. 18. 3. 2013 haben der damalige Landtagspräsident und der ehemalige Mainzer OB als „Erzeugergemeinschaft“ diesen Beschluss gefasst. So ist aber kein VA generierbar. Auch bei formaler Inkompetenz bestimmt § 3 VwvfG, mit dieser Vorschrift ist eine Auseinandersetzung offensichtlich nicht erfolgt, war auch nicht angesprochen.
Nichtigkeit liegt vor, ein VA kam nicht zustande. Einer weiteren Prüfung des Beschlusses bedarf es hiernach nicht, geschieht aber.
III.
Tragende Gründe für den Beschluss waren die „Ausrufung der ersten Republik auf deutschem Boden am 18. März 1793" und dem ersten Demokratieversuch dortselbst „… auf der Grundlage eines nach modernen demokratischen Grundsätzen gewählten Parlaments“.
Es fragt sich, woher die Information zur „Ausrufung einer Republik vom Balkon des Deutschhauses am 18. 3. 93“ stammt. Eine valide Quelle, auch die geringste, ist nicht verifizierbar. Nach den Fakten gab es weder einen Konventsbeschluss zur Republik noch eine solche Ausrufung. Im ganzen Einverleibungsverfahren war hiervon keine Rede. Es ist zwar ausgerufen worden, aber etwas ganz anderes. Im Hinblick auf die betriebene Einverleibung wurde von dem unlegitimierten Konvent ein Scheinfreistaat mit benötigter Umschreibung des betroffenen Gebietes beschlossen und ausgerufen. Das hat mit Republik (Regierungsform) nun gar nichts zu tun (s. Abschnitte I./II./VII.) Wenn von einer „Ausrufung“ gewusst wurde, müsste zwangsläufig auch die Kenntnis deren Ursache und Ziele damit einhergegangen sein. Die vorliegenden „Dekrete“ ab 17. 3. 93 und sonstigen schriftlichen Belege hierzu konnten unmittelbar, unverzüglich und zutreffend etwaige Zweifel beseitigen, war auch geboten.
Gleiches gilt für die beanspruchten demokratischen Vorformen und Anwendung moderner demokratischer Grundsätze in dem von der französische Besatzung und deren Ziele bestimmten Handeln gegenüber der Bevölkerung. Wie Lebenssachverhalte, Alltag und Befindlichkeit der Menschen, ja ein gesamtes florierendes Gemeinwesen schädlich beeinflusst und zerstört, die Bevölkerung jeder Selbstbestimmung beraubt, die Religion verfolgt wurde, zeigt das offensichtliche Ermittlungsergebnis. Fakten und Leid werden unterschlagen, massive Drohungen, Gewalt, Eidzwänge, Enteignung und schließlich Vertreibungsverbrechen gegen die Menschlichkeit in großem Stil – allein in 1793 bis Juni 16.000 Personen, eher mehr. Die Abstimmungsposse, der unlegitimierte Konvent mit ebensolchem Freistaat und Einverleibung innerhalb kürzester Zeit nach dem Drehbuch der Pariser Kommissare – all das ist bei dem Beschluß vom 18. 3. 2013 schlicht ausgeblendet. Die Fakten führen aber zu den Vernebelungsbemühungen eine klare und eindeutige Sprache (s. Abschnitte I./II./VII.VII.).
In der Gesamtschau musste härteste Diktatur und zynische Umkehrung aller demokratischer Grundsätze zu 1792/93 offenbar sein, deren Beanspruchung im Umbenennungsbeschluss nur als Hohn und Zynismus gelten.
Wird im Zweifel oder Kenntnis einer Unrichtigkeit verharrt und eine zumindest fragliche oder wie hier offensichtlich unrichtige Begründung postuliert, so ist Willkür oder Vorsätzlichkeit zu befürchten. Beides führt zur Nichtigkeit, hilfsweise aber zu Rechtswidrigkeit. Die spezifischen Anspruchsnormen des StGB sind zu prüfen, zumal auch vorsätzliche Täuschung in Betracht kommen könnte. Die zuständige Stelle ist zu informieren.
Auch bei isolierter Prüfung der Rechtmäßigkeit unabhängig der bereits festgestellten und für die Qualifizierung des gesamten Beschlusses ausreichenden Nichtigkeit wäre bei deren Verneinung Rechtswidrigkeit festzustellen, ein VA hiernach aufzuheben. Weitere Recherchen sind entbehrlich, die Fakten erschließen sich klar und überzeugend.
Bemerkungen außerhalb der Prüfung
Es hat den Anschein, als sollte mit unrichtigen Behauptungen entgegen aller Fakten eine Republik inszeniert werden, weil sich dieses mit Wunschvorstellungen angereicherte Schlagwort besser verkauft und höhere Aufmerksamkeit sichert.
Die aktuellen Mainzer Bürger sehen in diesem Zusammenhang die Begriffe von Verantwortung, Fürsorge und Glaubwürdigkeit durch die politische Ebene völlig neu definiert, losgelöst von bisherigen Werten. Das wird haften bleiben und beschert dem Publikum unliebsame Erkenntnisse.
Wichtigste Verpflichtung aus 1792/93 ist, ein bleibendes Gedenken für die tapferen und mutigen Menschen zu installieren, die alles opferten, um ihrer Überzeugung treu bleiben zu können – entgegen grausamster Pressionen.Es ist an der Zeit, den Opfern Gerechtigkeit außerhalb Betroffenheitsgeredes widerfahren zu lassen, deren Mut gegen schuftigste Willkür und härteste Sanktionen anzuerkennen. Das wäre ein Lehrstück aufrechten Bürgersinns. Die geschundenen Menschen haben Anspruch darauf, ihre Würde zurück zu erhalten, die ihnen durch die niederträchtigen und entehrenden Verbrechen von 1792/93 geraubt wurde.
Mit dem Beschluss zur Umbenennung und Kürung eines Platzes der Mainzer Republik v. 18. 3. 13 wurde Unrecht zementiert, aber durch dessen Nichtigkeit die geeignete Stelle für ein ehrendes Gedenken an die Bürger von 1792/93 und 1923 gewonnen (s. zu 1923 Abschnitt III. Machtpolitik).
Ziel ist, formal- und materiell rechtlich zutreffend zu entscheiden und auf eine Umbenennung und Rückabwicklung hinzuwirken.
i.